In einem Übergabeprotokoll aufgelistete Mängel dienen lediglich der Zustandsbeschreibung. Die jeweilige Mietpartei erkennt damit nicht an, dass die Mängel während ihrer Mietzeit entstanden sind. So entschied es das Landgericht Stuttgart.
Der Mieter einer Wohnung vereinbarte mit seinem Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses. Bei der Übergabe der Wohnung wurden alle vorhandenen Mängel in einem Übergabeprotokoll aufgelistet. So weit so gut. Doch als der Vermieter die Mietkaution von 800 Euro nicht auszahlen will, kam es zum Streit. Der Vermieter verweigerte die Auszahlung mit der Begründung, dass die Wohnung vom Mieter zu verantwortende Mängel aufweise, die nach dem Auszug behoben werden müssten. Die Mängel seien schließlich im Rückgabeprotokoll vermerkt und vom Mieter schriftlich bestätigt.
Der Mieter hingegen gab an, das Protokoll in dieser Form unterschrieben zu haben, weil es den tatsächlichen Zustand der Wohnung bei seinem Einzug wiedergebe. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, landete der Fall vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht in der Berufungsinstanz bestätigten den Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung. Der Vermieter hatte nicht nachweisen können, dass die im Protokoll festgehaltene Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit des Mieters entstanden sei. Das unterschriebene Rückgabeprotokoll stelle kein Schuldanerkenntnis dar. Im Übrigen – so die Richter – sage der Begriff Mängel nur aus, dass die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Wer dafür verantwortlich ist, könne daraus nicht abgeleitet werden.
Landgericht Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 13.12.2021 – 4 S 150/21