Schlüsselverlust durch Mieter – was nun?

Hat der Mieter den Schlüssel zur Haus- und Wohnungstür verloren, hat er den Verlust des Schlüssels gegenüber dem Vermieter oder der Hausverwaltung sofort anzuzeigen.

Ob der Mieter die Kosten, die durch den Verlust entstehen zu tragen hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Grundsätzlich hat der Mieter diese zu tragen, wenn ihn an dem Verlust des Schlüssels ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft. Ist der Schlüssel etwa gestohlen worden und trifft den Mieter an dem Diebstahl kein Mitverschulden, so hat er grundsätzlich keine Kosten zu tragen.

Bei einem Verlust hängt der Umfang der Kostentragung davon ab, was mit dem Verlust des Schlüssels verbunden ist (BGH VIII ZR 205/13).

Droht durch den Schlüsselverlust etwa ein Eindringen in das Mietshaus, so hat der Mieter die Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage zu zahlen. Wann dies konkret der Fall ist, bestimmt sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. Es ist aber in der Regel gegeben, wenn der Schlüssel in der Nähe der Wohnanlage verloren worden ist, an einem Ort, an dem der Mieter sich regelmäßig aufhält, oder wenn neben dem Schlüssel noch Sachen verloren gegangen sind, die auf die Adresse hindeuten.

Im Regelfall ist dies nicht gegeben, wenn der Schlüssel bei einer Dienstreise im Ausland verloren geht oder wenn sonst Umstände (Verlust beim Wandern in den Bergen) gegen eine gesteigerte Gefahr sprechen, dass der Schlüssel zum Betreten der Wohnung genutzt werden könnte.

In der jüngeren Zeit sind auch Urteile ergangen, die nur eine teilweise Kostentragungspflicht des Mieter annehmen, wenn den Vermieter an dem eingetretenen Schaden etwa ein Mitverschulden trifft. Der Schaden bezieht sich hierbei auf die Höhe, nicht auf den Grund des Schadens. So hat das LG München (Az. 31 S 12365/19) entschieden, dass bei einer besonders hochwertigen Schließanlage, bei der der Austausch in einem Bereich von 2.000,00 € liegt, der Vermieter den Mieter auf den besonders hohen Schaden bei Verlust des Schlüssels hinweisen müssen, damit der Mieter sich durch den Abschluss einer relativ preiswerten Schlüsselversicherung gegen diese Kosten absichern kann. Konkret hatte das Gericht entschieden, dass der Mieter nur die Kosten der Haustür und der eigenen Wohnungstür tragen muss.

In jedem Fall ist dem Vermieter ein Verlust des Schlüssels aber umgehend anzuzeigen, da sonst etwa entstehender Schaden, sollte ein unehrlicher Finder den Schlüssel missbrauchen, dem Mieter zur Last fallen kann.