AG Hamburg-St. Georg: Beschlussfähigkeit nach § 25 Abs. 1 WEG neuer Fassung

Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung gemäß § 25 Abs. 1 WEG in der Fassung vom 1.12.2020

Nach der Neuregelung des Wohnungseigentumsrechts ist eine ordnungsgemäß einberufene Wohnungseigentümerversammlung immer beschlussfähig.

Gegenteilige Regelungen in den Gemeinschaftsordnungen sind grundsätzlich nicht mehr anwendbar. Insoweit werden (alte) Gemeinschaftsordnungen durch die Neuregelungen in § 25 WEG überlagert, wonach jede Versammlung ohne Rücksicht auf bestimmte Quoren beschlussfähig sei. Dieses folgt aus § 47 WEG.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg sieht dieses auch so in seinem Urteil vom 28.5.2021 – 980a C 1/21, auch wenn in der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt ist, dass eine Beschlussfähigkeit erst dann vorliegt, wenn mindestens drei von fünf Wohnungen vertreten sind.

Auch diese Ansicht ist umstritten. Nach anderer Auffassung gilt die Regelung des § 47 WEG nur für solche Fälle, in welchen die Gemeinschaftsordnungen auf die Anzahl der vertretenen Miteigentumsanteilen abstellt.