LG Frankfurt: Besteht neben dem Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen auch ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Verwalter?

Ein Wohnungseigentümer bittet den WEG-Verwalter um Auskunft, welche Handwerker mit welchem Inhalt beauftragt worden seien. Da der Verwalter nicht antwortet, erhebt der Wohnungseigentümergemeinschaft Klage auf Auskunft gegen den Verwalter.

Das Landgericht Frankfurt hatte sich in seinem Beschluss vom 27.7.2021 – 2-13 S 120/20, Hessenrecht mit der Frage zu beschäftigen, ob dieses Auskunftsrecht existiert, da der Wohnungseigentümer ein Einsichtsrecht nach § 14 Abs. 4 WEG hat und ihm dadurch die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen.

Das Landgericht Frankfurt sieht ein Auskunftsrecht als nicht gegeben an, da nur dann ein solcher Anspruch bestehe, wenn die Informationen nicht durch Einsichtnahme beschafft werden könnten. Es gelte insofern das Prinzip der Subsidiarität.

Auch diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten; nach anderer Ansicht ist das Auskunftsrecht neben dem Einsichtsrecht gegeben.